Zweitschlüssel der Wohnung dem Vermieter überlassen

Es gibt Fragen, die sich Mieter/Innen immer wieder stellen. Eine davon, ist, ob ein Mieter seinem Vermieter einen Zweitschlüssel zu seiner Wohnung überlassen muss. Diese Frage wurde jedoch schon 1956 vom Obersten Gerichtshof beantwortet.

Generell gilt, dass der Mieter seinem Vermieter keinen Zweitschlüssel, der ihn in seine Wohnung bringt, übergeben muss, um nach dem Rechten zu sehen. In gewissen Situationen muss der Mieter dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung gestatten.

Dies ist nicht nur in Wien, Graz, Linz, Klagenfurt, St. Pölten und Eisenstadt der Fall. Sondern gilt diese Verordnung in allen neun Bundesländern unseres schönen Österreichs.

So eine Situation kann beispielsweise der bevorstehende Termin gewisser Reparaturarbeiten in besagter Wohnung sein. Doch muss hierbei der Vermieter im Vorhinein mit dem Mieter sprechen und dies abklären. Hinzu kommt, dass die Wohnung lediglich zu einer, für den Mieter, zumutbaren Tageszeit betreten werden darf. Diesbezüglich muss dem Vermieter kein Wohnungsschlüssel gegeben werden, da dieser ja dann in Anwesenheit des Mieters kommen kann. Eine zeitlich zumutbare Tageszeit ist im Gesetz nicht wirklich geregelt oder festgelegt, wobei es in einigen Gemeinden hierbei bestimmte Verordnungen gibt. Doch kann man davon ausgehen, dass beispielsweise mitten in der Nacht in der Regel keine Besichtigungen stattfinden. Bei der Vereinbarung eines Besichtigungstermins durch das Interesse einer möglicherweise bevorstehenden Mietvertragsunterzeichnung seitens der Mietpartei, muss Rücksicht auf die jeweiligen Arbeitszeiten des Mietinteressenten genommen werden.

Ein weiterer Punkt ist der Aufenthalt des Mieters außer Landes. Wenn er zum Beispiel einen Urlaub auf den kanarischen Inseln oder sonst wo macht. Oder wenn der Mieter aus diversen anderen Gründen verreist, beispielsweise auf Geschäftsreise ist und der Vermieter in dieser Zeit dringend die Wohnung betreten muss. Wenn tatsächlich eine Gefahr besteht, muss sich der Vermieter nicht vorher anmelden. Dies kann sein, wenn Wasser unter der Wohnungstür hervor rinnt. In diesem Fall hat der Mieter zu akzeptieren, dass der Vermieter ebenso in seiner Abwesenheit sich Zutritt zu des Mieters Wohnung verschafft. Somit ist hier nahe zu legen, dass man bei längerer Abwesenheit, durch beispielsweise längeren Auslandsaufenthalt oder zeitlich ausgedehnteren Reisen, Vorkehrungen zu treffen, damit der Vermieter in solchen Situationen die Wohnung problemlos betreten kann.

Wenn ein Mieter seinem Vermieter in der Zeit seiner Nichtanwesenheit seinen Wohnungsschlüssel auch nicht überlassen will, hat dieser jedoch die Möglichkeit den Wohnungsschlüssel bei Verwandten, Freunden oder Bekannten zu hinterlegen, die der Vermieter natürlich im Falle des Falles erfolgreich kontaktieren kann. Wenn der Mieter dies jedoch unterlässt, riskiert er hiermit, dass er die Kosten für das Betreten der Wohnung übernehmen muss, da der Vermieter in diesem Fall die Tür aufbrechen lassen kann, wodurch besagte Kosten entstehen.

Manche Vermieter versuchen sich abzusichern, die Wohnung des Mieters jederzeit betreten zu dürfen, in dem sie bestimmte Klauseln in den Mietvertrag einbauen. So eine Klausel kann beispielsweise besagen, dass der Vermieter generell berechtigt ist, die Wohnung des Mieters nach einer Ankündigung im Vorfeld betreten darf. Aber keine Sorge, denn diese Klauseln sind ungültig, da für ein grundloses Besichtigungsrecht seitens des Vermieters keine Rechtfertigung vorliegt. Dies hat ebenfalls der OGH entschieden.

Falls ein Mieter erfährt, dass sein Vermieter einen Schlüssel zu seiner Wohnung besitzt, kann der Mieter von seinem Vermieter fordern, diesen rauszurücken. Wenn sich das nicht auf persönlicher Ebene regeln lässt, kann man das auch über das Gericht oder eine Schlichtungsstelle bewerkstelligen lassen.

Ist ein Vermieter jedoch so frech und verschafft sich trotz allem Zutritt zu der Wohnung des Mieters, kann gegen den Vermieter gerichtlich vorgehen. In diesem Fall verklagt der Mieter den Vermieter auf Besitzstörung.

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