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Makler kassieren zu viel Provision Teil 2

garantie Jetzt kommt der Musterprozess!

Nach der massiven Mobilmachung seitens der Arbeiterkammer gegen die Makler Anfang Juli, geht es nun in die zweite Runde. Hier kann wohl kaum mehr von der Füllung des Sommerlochs gesprochen werden, denn jetzt kommt der Musterprozess! Die Arbeiterkammer unterstützt eine Klage, um Rechtssicherheit für Mieter zu schaffen. Natürlich profitieren davon nur Menschen die in einer Mietwohnung leben, für Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung gelten andere Regelungen. Bei diesem Musterprozess geht es um einen zu hohen Hauptmietzins und daher in Folge auch zu hoher Maklerprovision, die vom Makler verrechnet wurde. Primär wird hier von der Arbeiterkammer kritisiert, dass Makler für die Vermieter arbeiten, aber von den Mietern kassieren. Deswegen am besten gleich die Wohnung ohne Makler vermieten, wie auf unserer provisionsfreien Plattform!

Makler wurde auf 1.250,- Euro geklagt
Viele von Ihnen denken jetzt wahrscheinlich, dass es sich nicht auszahlt für diesen Betrag vor Gericht zu ziehen und man sich besser vergleicht! Es soll hier aber ein Musterprozess geführt werden, der eindeutig klärt was in der Praxis erlaubt ist und was nicht. Darüber hinaus kann der Betrag auch schon mal die Jahresgebühr für einen Garagenplatz oder Parkplatz ausmachen, also durchaus einen Versuch wert. Die Wohnung wurde eigentlich für einen Hauptmietzins in der Höhe von 537,94 Euro vermietet. Die Schlichtungsstelle erhob allerdings für die Zweizimmerwohnung im 15. Wiener Gemeindebezirk einen zulässigen Hauptmietzins von 285,43 Euro. Somit war auch die Maklerprovision für diese Immobilie viel zu hoch, genauer gesagt soll der Makler 1.461,84 Euro bekommen haben. Die Mieterin klagt nun mit Hilfe der Arbeiterkammer den Makler auf 1.250,- Euro, die ihrer Meinung nach zu viel bezahlt wurden. Da die Provision ja von dem völlig überhöhten Mietpreis berechnet wurde und eine weitere Provisionsminderung auch noch im Raum steht, weil der Makler gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die Mieterin über die gesetzlichen Mietobergrenzen zu informieren. Bei Betriebsobjekten, Geschäftslokalen und Freizeitimmobilien werden oft auf beiden Seiten Makler und Fachleute beschäftigt, damit ein fairer Deal zu Stande kommt. Doch gerade in Bereich der privaten Vermietung, gehören strenge gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, zum Schutz der Mieter.

Forderung der Mietervereinigung: Streichung von Versicherung und Honorar
Bei einer anderen Kampagne fordert die Mietervereinigung gerade eine Senkung der Betriebskosten für Mieter, da die Betriebskosten in Wien schon über der Inflationsrate liegen. Daher sollen Versicherungen, Grundsteuer und Verwaltungshonorar aus den Betriebskosten gestrichen werden. Gerade hier gilt es einen fairen Kompromiss zwischen Mieter und Vermieter zu finden, damit beide Seiten gut leben können. Die Makler jedoch verrechnen oftmals zu viel Provision und deswegen ist es wichtig, dass hier genaue Rahmenbedingungen geschaffen werden. Quelle: AK, APA OTS

Zusatzkosten: Provision, Kaution, Ablöse

Oft ist es mit der Miete oder dem Kaufpreis bei einer Miet- oder Eigentumswohnung finanziell noch nicht getan. Provisionen an den Makler, Kaution an den Vermieter und saftige Ablösen können hohe Zusatzkosten für Wohnung, Haus, Geschäftslokal oder Bürofläche verursachen. Die wichtigsten Rahmenbedingungen sind vom österreichischen Gesetzgeber fest verankert. Da aber die meisten Makler ihr Honorar in Prozent verrechnen, lohnt es sich gerade bei diesen Nebenkosten auf provisionsfreie Plattformen zu setzen. Gerade bei hochpreisigen Immobilien, wie großen Einfamilienhäusern oder einer Villa, kann so sehr viel Geld eingespart werden.

Provisionen bei Kaufverträgen
Wenn ein Immobilienmakler bei einem Verkauf von Haus, Wohnung, Geschäftslokal oder einem Unternehmensverkauf beauftragt worden ist, fällt eine Maklerprovision an. Diese ist unterschiedlich hoch: Bis zu einem Kaufpreis von 36.336,- Euro beträgt die Provision 4 Prozent + 20% USt. Liegt der Kaufpreis zwischen 36.336,- Euro und 48.449,- Euro fällt eine Provision von 1.453,- Euro + 20% USt an. Bei Summen über 48.449,- Euro fallen 3 Prozent + 20% USt Maklergebühren an. Wenn der Wohntraum mit 100.000,- Euro veranschlagt und ein Makler im Spiel ist, werden also noch zusätzlich 3.600,- Euro Maklergebühren fällig. Dieses Geld kann über provisionsfreie Plattformen gespart und sinnvoll ins neue Eigenheim investiert werden.

Provisionen bei Mietverträgen
Bei Mietobjekten verhält sich die Bemessung der Provision anders: Hier gelten nicht Prozent vom Wert/Kaufpreis, sondern die Provision wird in Monatsmieten berechnet. Bei einem Mietvertrag auf bis zu drei Jahre darf maximal eine Bruttomonatsmiete vom Makler geltend gemacht werden. Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder mehr als drei Jahre befristet abgeschlossen wird, dürfen maximal zwei Bruttomonatsmieten verrechnet werden. Natürlich muss man den Makler meist auch dann bezahlen, wenn man ihn selbst gar nicht beauftrag hat, sondern der Vermieter.

Kaution für die Mietwohnung
Prinzipiell sind Kaution in ihrer Höhe nicht beschränkt und können vom Vermieter beliebig hoch angesetzt werden. In der Praxis jedoch haben sich bei durchschnittlichen Mietpreisen drei Monatsmieten als Richtwert etabliert. Bei sehr niedrigen Mietpreisen kann die Kaution aber auch vier bis sechs Monatsmieten betragen. Falls der Mieter seine regelmäßigen Zahlungen an den Vermieter schuldig bleibt, ist der Vermieter berechtigt auf die Kaution zurückzugreifen. Wenn die Immobilie vom Mieter stark beschädigt wird, hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten. Dies gilt allerdings nicht bei normaler Abnutzung der Wohnung, sondern nur bei gravierenden Schäden. Wenn der Mieter auszieht und alle Außenstände beglichen sind, bekommt er seine Kaution samt Zinsen zurück.

Ablöse
Die Vereinbarung einer Ablöse ist grundsätzlich wenig geregelt und zulässig, allerdings darf der Altmieter nur den Zeitwert der Einrichtung veranschlagen. Küchen, alte Möbel aber auch Verbesserungen können abgelöst werden: Wichtig ist hier die gleichwertige Gegenleistung, also der Zeitwert des Inventars oder der Verbesserung.
Viele Wohnungen bieten auch einen dazugehörigen Garagenplatz oder Parkplatz an. Diese sind auch oft mit zusätzlichen Nebenkosten verbunden und werden erst später ausgewiesen: Fragen sie nach.

Neue Wiener Bauordnung vorgestellt

Die neue Bauordnung der Stadt Wien soll voraussichtlich mit Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten. Vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten für bestehende Wohngebäude werden von weniger PKW-Parkplätzen bei kommenden Bauvorhaben begleitet. Neue Dienstleistungsgebäude (Büros etc.) haben den „Wiener Solarstandard“ zu erfüllen. Die Stadt Wien behält sich die Möglichkeit vor eine nur befristete Widmung für die Kategorie „Bauland“ zu vergeben, so soll Spekulanten das Leben schwerer gemacht werden. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte.

Mehr Balkone und Aufzüge sollen die Lebensqualität der Wienerinnen und Wiener steigern.
War bisher die Errichtung von Balkonen über Verkehrsflächen verboten und deren Anzahl überhaupt pro Gebäude begrenzt, so wird sich das mit der neuen Bauordnung ändern. In Zukunft soll der Bau eines Balkons mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen auch über Verkehrsflächen möglich sein. Die Anzahl pro Gebäude wird erhöht.
Die Barrierefreiheit bei bestehenden Wohnungsbauten soll durch die leichtere Errichtung von Aufzügen ermöglicht werden, wenn es mit dem Stadtbild vereinbar ist. Auch wenn der Aufzug über die Baufluchtlinie in eine „gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen“ sollte.

Leichtere Realisierung von Dachgeschoßbauten, Entfall von Notkaminen.
Haben Dachgeschoßbauten für Wohnzwecke bisher als „Zubau“ gegolten, so werden sie in der neuen Bauordnung als „Änderungen von Bauwerken“ klassifiziert sein. Somit besteht nicht mehr die Gefahr mit Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes zu kollidieren. Eine „Ansteilung“ („Aufklappung“) von beispielsweise 30 auf maximal 45 Grad wäre dann eine Änderung und kein „Zubau“ mehr zum Wohngebäude. Der Entfall zur verpflichtenden Errichtung von Notkaminen senkt die Errichtungskosten von Gebäuden, selbstverständlich können weiterhin Kamine gebaut werden.

Weniger PKW-Stellplätze durch Änderung auf flächenbezogene Anzahl.
Bisher hat die Regel „pro Wohnung ein Stellplatz“ gegolten. Eine Ausnahme mittels Erhöhung der Fahrradabstellplätze hat eine Reduktion dieser Regel um -10% ermöglicht. Die jetzt noch aktive Bauordnungs-Novelle sieht also mindestens 90 Parkplätze für 100 Wohnungen vor. Mit der nächsten Novelle wird nun auf eine flächenbezogene Anzahl umgestellt: Pro 100m² Wohnungsnutzfläche soll ein PKW-Stellplatz errichtet werden. Somit sind die Quadratmeter des gesamten Bauwerks ausschlaggebend für die Anzahl der Parkplätze. Ein Bauprojekt mit 10.000m² Wohnnutzfläche wird 100 Parkplätze zur Verfügung haben, egal wie viele Wohnungen mittels des Bauprojektes angelegt werden.

„Wiener Solarstandard“ und Regenwassermanagement
Neue Dienstleistungsgebäude (Büros etc.) sollen an den brachliegenden Fassaden mit Solarkollektoren ausgestattet werden, um so erneuerbare Energie zu gewinnen. Wie auch bei den PKW-Stellplätzen werden hier Vorgaben nach Quadratmetern eingeführt werden. Pro 100m² Bruttogeschoßfläche soll eine Mindestleistung von 1 kWp an Energie erreicht werden. Kann das Gebäude mit besonders effizienten Maßnahmen zur Einsparung von Energie glänzen, die über die Norm hinausgehen, kann die Mindestleistung auf 0,3 kWp pro 100m² Bruttogeschoßfläche reduziert werden.
Ein weiterer Schritt zum ökologischeren Wohnbau soll mittels Regenwassermanagement unternommen werden. Der Bauwerber entscheidet selbst wie viel Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird und über die Verwendung des nicht abgeleiteten Regenwassers. Im Gegenzug darf mit geringeren Kanalgebühren gerechnet werden und der wohl wichtigste Nebeneffekt ist ein verbesserter Schutz gegen Überschwemmungen bei starkem Regen.

Die Widmung „Bauland“ kann auch befristet vergeben werden.
Ab Inkrafttreten der neuen Novelle kann die Widmung „Bauland“ nun auch befristet vergeben werden. Diese Maßnahme soll eine bodenmobilisierende Wirkung erzielen, indem Grundstücke schneller bebaut und nicht mehr „gehortet“ werden. Falls keine Baubewilligung in der Frist erwirkt wird bzw. verfällt, erlischt auch die Widmung.

Die kommende Bauordnungs-Novelle im Detail: www.wien.gv.at/bauen-wohnen/bauen/bauordnungs-novelle.html